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verkehrssicherungspflicht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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verkehrssicherungspflicht [2017/08/13 15:59]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:26]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
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 ===== 2 Verkehrssicherungspflicht ===== ===== 2 Verkehrssicherungspflicht =====
  
-Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.+Verkehrssicherungspflichten((Siehe hierzu bspw.: http://www.juraforum.de/lexikon/verkehrssicherungspflicht)) sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
 Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält. Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält.
  
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 (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“ (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“
  
-„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen.Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.+„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen. Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.
  
 ===== 4 Planungsgrundsätze ===== ===== 4 Planungsgrundsätze =====
verkehrssicherungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/25 10:53 von brodesser