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Durch Menschlichkeit zum Frieden

Aufgaben von Kreiskonventionsbeauftragten im Deutschen Roten Kreuz

in Bezug auf die relevanten Zielgruppen

Kreiskonventionsbeauftragte haben die Aufgabe, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Funktion und Stellung sicherzustellen, dass folgende Inhalte an die Zielgruppen vermittelt werden:

Im einzelnen:

Präsidium / ehrenamtlicher Vorstand

Hauptamtlicher Vorstand / Kreisgeschäftsführung

Gemeinschaften

Einrichtungen und Dienste

Öffentlichkeitsarbeit

Fördermitglieder

Im Rahmen der regelmäßigen Information der Fördermitglieder, besonders aber im Umfeld von Werbemaßnahmen, achtet der Konventionsbeauftragte darauf, dass aktuelle Fragen der humanitären Grundsätze angesprochen und vermittelt werden.

Blutspender

Freiwilligendienste

Ungebundene Helfer

Schulen und Hochschulen

Kommunen

Die Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen und Gremien ist eine Aufgabe der Präsidien und Vorstände, im Bereich des Bevölkerungsschutzes auch des Katastrophenschutzbeauftragten2).
Zu beachten ist, dass sowohl die Verwaltung (Ämter, Feuerwehren) als auch die kommunalpolitischen Repräsentanten ([Ober-]Bürgermeister, Landräte, Fraktionen und Mitglieder von Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten) Ansprechpartner sein können.
Nicht zuletzt ist hier auch der Kontakt zur Polizei zu sehen (Landräte als Kreispolizeibehörde, Polizeipräsidenten).

Landes- und Bundesbehörden im Verbandsgebiet

Der Kontakt zu Landes- und Bundesbehörden im Verbandsbereich obliegt zunächst und in erster Linie dem zuständigen Landes- bzw. Bundesverband. Der Konventionsbeauftragte des Kreisverbandes sollte jedoch rechtzeitig vor einem solchen Termin den Konventionsbeauftragten des Landesverbandes über aktuelle grundsatzrelevante Fragestellungen aus dem örtlichen Bereich informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, wiederum bei seiner Beratungstätigkeit diese Sachverhalte zu berücksichtigen.

Wohlfahrtsverbände und Hilfsorganisationen

Der Kontakt zu anderen Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen obliegt den Präsidien und Vorständen, aber auch den Leitungskräften der Gemeinschaften und den Katastrophenschutzbeauftragten. Die besondere Bedeutung dieser Kontakte liegt darin, dass eine relative Nähe in der Aufgabenstellung und Zielsetzung hier mit der Notwendigkeit der Unterscheidung in den grundlegenden Sachverhalten („Verbandsideologie“) einhergehen muss. Die Aufgaben des Konventionsbeauftragten entsprechen hier den schon bei den Kontakten mit den Kommunen aufgeführten.

Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften

In Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften besteht häufig hohes Interesse gerade an Fragen der humanitären Grundsätze. Der Konventionsbeauftragte sollte daher seine Möglichkeiten nutzen, z.B. im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen o.ä. über die Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze zu berichten.

Bundeswehr und verbündete Streitkräfte

Soweit im Kreisverbandsgebiet Einheiten der Bundeswehr oder auch verbündeter Streitkräfte (NATO) stationiert sind, haben diese häufig hohes Interesse an der Zusammenarbeit und gegenseitigen Information mit der lokalen Rotkreuzgliederung. Auch hier kann der Konventionsbeauftragte bei Informationstagungen, aber auch gesellschaftlichen Anlässen (Jahresempfänge, Kommandoübergaben) gemeinsam mit anderen zuständigen Vertretern des Verbandes häufig die Gelegenheit nutzen, aktuelle Sachverhalte zu den humanitären Grundsätzen zu vermitteln.

Weitere gesellschaftlich relevante Kräfte

Eine immer wichtigere Rolle in der Verbreitungsarbeit nehmen informelle, aber gleichwohl gesellschaftlich relevante Gruppierungen ein. Serviceclubs (Rotary, Lions, Soroptimisten usw.) sind häufig hoch interessiert an Vorträgen zu gesellschaftlichen Entwicklungen im humanitären Bereich; ähnliches kann auch für studentische Verbindungen, Berufsverbände, Frauenvereinigungen usw. gelten.
Der Konventionsbeauftragte wird solche Gesprächseinladungen nicht immer selbst übernehmen können; er sollte jedoch über an andere Verantwortungsträger des Verbandes gerichtete Einladungen informiert werden, um diese dann mit aktuellen Informationen versorgen zu können.

Was machen wir, wenn es trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, einen Konventionsbeauftragten zu bestellen (Vertretungslösung)?

In den Kreisverbänden, die (noch) nicht über einen Konventionsbeauftragten verfügen, nimmt der Kreisverbandsjustiziar diese Aufgabe ad Interim3) wahr.

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1)
Der Begriff der „Unterstützung“ bedeutet hier und im Folgenden nicht notwendig ein persönliches Tätigwerden; es kann und wird sich vielfach auch um eine persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme oder die Bereitstellung von Unterlagen handeln können.
2)
Der Katastrophenschutzbeauftragte wird im Landesverband Westfalen-Lippe auf Kreisebene als „Rotkreuzbeauftragter“ bezeichnet.
3)
Interim (lat. „inzwischen“) ist die Bezeichnung für eine provisorische Regelung.