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Durch Menschlichkeit zum Frieden

Aufgaben von Kreiskonventionsbeauftragten im Deutschen Roten Kreuz

in Bezug auf die relevanten Zielgruppen

Kreiskonventionsbeauftragte haben die Aufgabe, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Funktion und Stellung sicherzustellen, dass folgende Inhalte an die Zielgruppen vermittelt werden:

  • Wo spielt das humanitäre Völkerrecht heute innerhalb und außerhalb der Rotkreuz-Arbeit eine Rolle?
  • Welche Bedeutung haben die humanitären Grundsätze und Ideale der Bewegung in Staat und Gesellschaft heute?
  • Welche aktuellen Entwicklungen nimmt das humanitäre Völkerrecht und die Ideenwelt der Bewegung?

Im einzelnen:

Präsidium / ehrenamtlicher Vorstand

  • Mindestens einmal jährlich Berichterstattung über den Stand der Verbreitungsarbeit im Kreisverbandsbereich
  • Beratung des Präsidiums in allen Fragen, die für die Ideenwelt und die Rechtsnatur der Nationalen Rotkreuz-Gesellschaft von Belang sind
  • Teilnahme an den Präsidiumssitzungen (entsprechend den Regelungen in der Satzung des Kreisverbandes)

Hauptamtlicher Vorstand / Kreisgeschäftsführung

  • regelmäßige gegenseitige Information über aktuelle operative Fragen der Rotkreuzarbeit im Kreisverband („Jour-fixe Verbreitungsarbeit“)
  • Bewertung insbesondere neuer operativer Aufgabenfelder des Kreisverbandes auf Übereinstimmung mit den humanitären Grundsätzen und Relevanz für die Verbreitungsarbeit
  • Beratung und Unterstützung1) des Vorstands / Kreisgeschäftsführers in Fragen der Verbreitungsarbeit

Gemeinschaften

  • regelmäßige Teilnahme an den Dienstbesprechungen der Leitungskräfte der Gemeinschaften (mindestens einmal jährlich)
  • Information der Leitungskräfte der Gemeinschaften über aktuelle Entwicklungen in der Verbreitungsarbeit
  • Unterstützung der Information der Angehörigen der Gemeinschaften über die Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze, z.B. in den Rotkreuz-Einführungsseminaren. Soweit der Konventionsbeauftragte diese Thematik nicht selbst unterrichtet, leitet er die hierfür vorgesehenen Lehrkräfte an und informiert sie über aktuelle Entwicklungen.
  • Beratung der Führungskräfte über Fragen der humanitären Grundsätze vor und ggf. während laufender Einsätze

Einrichtungen und Dienste

  • Beratung der Leitungen von Einrichtungen und Diensten über die Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze und deren Auswirkungen auf die Arbeit der Einrichtungen und Dienste

Öffentlichkeitsarbeit

  • Beratung der Öffentlichkeitsarbeiter bei der Abgabe von Stellungnahmen und Presseerklärungen, die für die Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze relevant sind
  • Der Konventionsbeauftragte sollte gemeinsam mit dem Präsidium des Kreisverbandes prüfen, ob eine regelmäßige Information der Presse und Öffentlichkeit, z.B. zum Weltrotkreuztag, über die humanitären Grundsätze erfolgen kann. Weitere Anlässe für solche Aktionen können z.B. die Internationalen Rotkreuz-Konferenzen oder wichtige, für das DRK relevante Gesetzesinitiativen oder Gesetzesänderungen sein.

Fördermitglieder

Im Rahmen der regelmäßigen Information der Fördermitglieder, besonders aber im Umfeld von Werbemaßnahmen, achtet der Konventionsbeauftragte darauf, dass aktuelle Fragen der humanitären Grundsätze angesprochen und vermittelt werden.

Blutspender

  • Unterstützung und Beratung der für die Förderung der Blutspende im Kreisverbandsbereich Verantwortlichen, insbesondere bei öffentlichen Diskussionen über die Bedeutung der freiwilligen unentgeltlichen Blutspende für die Aufgabenstellung des Roten Kreuzes
  • gelegentliche Teilnahme an Veranstaltungen für Blutspender (z.B. Ehrungen) und Information über aktuelle Entwicklungen humanitärer Aufgaben

Freiwilligendienste

  • Beratung der Praxisanleiter und Schulungskräfte für Freiwilligendienstleistende bei deren Vermittlung von Rotkreuz-Grundlagenwissen an die Teilnehmer
  • ggf. Übernahme von Themen zur Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze in Seminaren für Freiwilligendienstleistende

Ungebundene Helfer

  • Unterstützung der für die Zusammenarbeit und Praxiseinweisung ungebundener Helfer eingesetzten Führungskräfte bei der Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die humanitären Grundsätze sowie Aufgaben und Grenzen der Rotkreuz-Arbeit

Schulen und Hochschulen

  • Kontaktpflege mit Schulen und Hochschulen im Verbandsbereich, insbesondere juristischer, sozialwissenschaftlicher, pädagogischer und medizinischer Fachrichtungen

Kommunen

Die Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen und Gremien ist eine Aufgabe der Präsidien und Vorstände, im Bereich des Bevölkerungsschutzes auch des Katastrophenschutzbeauftragten2).
Zu beachten ist, dass sowohl die Verwaltung (Ämter, Feuerwehren) als auch die kommunalpolitischen Repräsentanten ([Ober-]Bürgermeister, Landräte, Fraktionen und Mitglieder von Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten) Ansprechpartner sein können.
Nicht zuletzt ist hier auch der Kontakt zur Polizei zu sehen (Landräte als Kreispolizeibehörde, Polizeipräsidenten).

  • Beratung der für den Kontakt zu kommunalpolitischen Akteuren zuständigen Vertreter des Verbandes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtsnatur der Bewegung und der humanitären Grundsätze bei Gesprächen und Verhandlungen
  • Bei grundlegenden Gesprächsterminen sollte der Konventionsbeauftragte die Verhandlungsführer des Verbandes möglichst als Berater zu den Gesprächen begleiten

Landes- und Bundesbehörden im Verbandsgebiet

Der Kontakt zu Landes- und Bundesbehörden im Verbandsbereich obliegt zunächst und in erster Linie dem zuständigen Landes- bzw. Bundesverband. Der Konventionsbeauftragte des Kreisverbandes sollte jedoch rechtzeitig vor einem solchen Termin den Konventionsbeauftragten des Landesverbandes über aktuelle grundsatzrelevante Fragestellungen aus dem örtlichen Bereich informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, wiederum bei seiner Beratungstätigkeit diese Sachverhalte zu berücksichtigen.

Wohlfahrtsverbände und Hilfsorganisationen

Der Kontakt zu anderen Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen obliegt den Präsidien und Vorständen, aber auch den Leitungskräften der Gemeinschaften und den Katastrophenschutzbeauftragten. Die besondere Bedeutung dieser Kontakte liegt darin, dass eine relative Nähe in der Aufgabenstellung und Zielsetzung hier mit der Notwendigkeit der Unterscheidung in den grundlegenden Sachverhalten („Verbandsideologie“) einhergehen muss. Die Aufgaben des Konventionsbeauftragten entsprechen hier den schon bei den Kontakten mit den Kommunen aufgeführten.

Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften

In Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften besteht häufig hohes Interesse gerade an Fragen der humanitären Grundsätze. Der Konventionsbeauftragte sollte daher seine Möglichkeiten nutzen, z.B. im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen o.ä. über die Rechtsnatur der Bewegung und die humanitären Grundsätze zu berichten.

Bundeswehr und verbündete Streitkräfte

Soweit im Kreisverbandsgebiet Einheiten der Bundeswehr oder auch verbündeter Streitkräfte (NATO) stationiert sind, haben diese häufig hohes Interesse an der Zusammenarbeit und gegenseitigen Information mit der lokalen Rotkreuzgliederung. Auch hier kann der Konventionsbeauftragte bei Informationstagungen, aber auch gesellschaftlichen Anlässen (Jahresempfänge, Kommandoübergaben) gemeinsam mit anderen zuständigen Vertretern des Verbandes häufig die Gelegenheit nutzen, aktuelle Sachverhalte zu den humanitären Grundsätzen zu vermitteln.

Weitere gesellschaftlich relevante Kräfte

Eine immer wichtigere Rolle in der Verbreitungsarbeit nehmen informelle, aber gleichwohl gesellschaftlich relevante Gruppierungen ein. Serviceclubs (Rotary, Lions, Soroptimisten usw.) sind häufig hoch interessiert an Vorträgen zu gesellschaftlichen Entwicklungen im humanitären Bereich; ähnliches kann auch für studentische Verbindungen, Berufsverbände, Frauenvereinigungen usw. gelten.
Der Konventionsbeauftragte wird solche Gesprächseinladungen nicht immer selbst übernehmen können; er sollte jedoch über an andere Verantwortungsträger des Verbandes gerichtete Einladungen informiert werden, um diese dann mit aktuellen Informationen versorgen zu können.

Was machen wir, wenn es trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, einen Konventionsbeauftragten zu bestellen (Vertretungslösung)?

In den Kreisverbänden, die (noch) nicht über einen Konventionsbeauftragten verfügen, nimmt der Kreisverbandsjustiziar diese Aufgabe ad Interim3) wahr.

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1)
Der Begriff der „Unterstützung“ bedeutet hier und im Folgenden nicht notwendig ein persönliches Tätigwerden; es kann und wird sich vielfach auch um eine persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme oder die Bereitstellung von Unterlagen handeln können.
2)
Der Katastrophenschutzbeauftragte wird im Landesverband Westfalen-Lippe auf Kreisebene als „Rotkreuzbeauftragter“ bezeichnet.
3)
Interim (lat. „inzwischen“) ist die Bezeichnung für eine provisorische Regelung.
aufgkonvbea.txt · Zuletzt geändert: 2017/10/28 12:20 (Externe Bearbeitung)