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fuedi:erl_demo

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fuedi:erl_demo [2018/08/22 11:28]
brodesser angelegt
fuedi:erl_demo [2018/08/22 12:01]
brodesser [III. Einsatzverfahren]
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-Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog zum Merkblatt „Verhalten von Einheiten +====== K 02.10.01 ====== 
-und Helfern des Deutschen Roten Kreuzes bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen“ + 
-I. Voraussetzungen für eine Mitwirkung +====== Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog zum Merkblatt „Verhalten von Einheiten und Helfern des Deutschen Roten Kreuzes bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen“ ====== 
-1. Die Hilfebedürftigkeit des einzelnen ist für das Deutsche Rote Kreuz auch bei Einsätzen + 
-bei Demonstrationen ausschließlicher Maßstab seiner Mitwirkung und seines Handelns. + 
-Das Deutsche Rote Kreuz beruft sich hierbei auf die Verpflichtungen, die ihm aus den +===== I. Voraussetzungen für eine Mitwirkung ===== 
-Grundsätzen des Roten Kreuzes und aus satzungsrechtlichen Bestimmungen erwachsen. + 
-Besondere Bedeutung kommt den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität und +    - Die Hilfebedürftigkeit des einzelnen ist für das Deutsche Rote Kreuz auch bei Einsätzen bei Demonstrationen ausschließlicher Maßstab  seiner Mitwirkung und seines Handelns. Das Deutsche Rote Kreuz beruft sich hierbei auf die Verpflichtungen, die ihm aus den Grundsätzen des Roten Kreuzes und aus satzungsrechtlichen Bestimmungen erwachsen. Besondere Bedeutung kommt den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit zu. 
-Unabhängigkeit zu. +    Für den Einsatz anlässlich von Demonstrationen gelten für den DRK-Verband Verfahren wie für einen normalen Einsatz bei Veranstaltungen, nicht jedoch die Regeln, die für einen Katastropheneinsatz Anwendung finden. 
-2. Für den Einsatz anlässlich von Demonstrationen gelten für den DRK-Verband Verfahren +    Das Deutsche Rote Kreuz wird bei Demonstrationen tätig  
-wie für einen normalen Einsatz bei Veranstaltungen, nicht jedoch die Regeln, die +      auf Anfrage des Veranstalters beim Deutschen Roten Kreuz; 
-für einen Katastropheneinsatz Anwendung finden. +      durch eigene Verbindungsaufnahme mit dem Veranstalter; 
-3. Das Deutsche Rote Kreuz wird bei Demonstrationen tätig +      durch Hinweis der zuständigen Behörde an das Deutsche Rote Kreuz; 
-· auf Anfrage des Veranstalters beim Deutschen Roten Kreuz; +      indem es sich in sonstigen Fällen präventiv für ein Tätigwerden bereithält und vorbereitet. 
-· durch eigene Verbindungsaufnahme mit dem Veranstalter; +  
-· durch Hinweis der zuständigen Behörde an das Deutsche Rote Kreuz; +===== II. Teilnahme ===== 
-· indem es sich in sonstigen Fällen präventiv für ein Tätigwerden bereithält und vorbereitet. + 
-II. Teilnahme +    - Das Deutsche Rote Kreuz schließt für sein Tätigwerden Vereinbarungen mit dem Veranstalter ab. Absprachen können je nach Lage auch mit anderen Hilfsorganisationen für einen gemeinsamen Einsatz getroffen werden. Bei rechtlich nicht zulässigen Demonstrationen trifft das Deutsche Rote Kreuz keine Vereinbarung mit dem Veranstalter. Es hält sich jedoch in jedem Fall, ggf. auch ohne Absprache und Aufforderung, für evtl. Hilfeleistungen zugunsten betroffener Hilfebedürftiger bereit. 
-1. Das Deutsche Rote Kreuz schließt für sein Tätigwerden Vereinbarungen mit dem Veranstalter +    Das Deutsche Rote Kreuz trifft Vorkehrungen für eine Einsatzplanung. Es nimmt zu den Beteiligten Verbindung auf und holt Informationen ein. Im Falle von rechtlich nicht zulässigen Demonstrationen wendet es sich nur an die zuständigen Behörden und Einrichtungen. 
-ab. +    - Zu den Informationen gehören u. a.: 
-Absprachen können je nach Lage auch mit anderen Hilfsorganisationen für einen gemeinsamen +      Zeitplan der Demonstration; 
-Einsatz getroffen werden. Bei rechtlich nicht zulässigen Demonstrationen +      Zahl der Teilnehmer; 
-trifft das Deutsche Rote Kreuz keine Vereinbarung mit dem Veranstalter. Es hält sich +      Zusammensetzung der Teilnehmer (Frauen, Kinder, Behinderte); 
-jedoch in jedem Fall, ggf. auch ohne Absprache und Aufforderung, für evtl. Hilfeleistungen +      Art der Demonstration (Versammlung, Menschenkette u. a.); 
-zugunsten betroffener Hilfebedürftiger bereit. +      Versammlungsorte und -verlauf. 
-2. Das Deutsche Rote Kreuz trifft Vorkehrungen für eine Einsatzplanung. Es nimmt zu den +    Zu den Beteiligten gehören: 
-Beteiligten Verbindung auf und holt Informationen ein. Im Falle von rechtlich nicht zulässigen +      der Veranstalter; 
-Demonstrationen wendet es sich nur an die zuständigen Behörden und Einrichtungen. +      zuständige Behörden; 
-Dieser Erläuterungsund Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +      Rettungsdienst; 
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +      Krankenhäuser; 
-Massnahmenkatalog.doc +      Ärztliche Notdienste; 
-Zu den Informationen gehören u. a.: +      Verkehrsbetriebe; 
-· Zeitplan der Demonstration; +      andere Rotkreuzverbände. 
-· Zahl der Teilnehmer; +    Jede Einsatzplanung hat zu berücksichtigen 
-· Zusammensetzung der Teilnehmer (Frauen, Kinder, Behinderte); +      das Vorhandensein bestehender Rettungs- und Versorgungssysteme; 
-· Art der Demonstration (Versammlung, Menschenkette u. a.); +      die Eigenständigkeit der Einsatzdurchführung durch den betreffenden DRK-Verband
-· Versammlungsorte und -verlauf. +      die Bereitschaft des DRK, ggf. Reserveeinheiten und Helfer zur Verfügung zu halten. 
-Zu den Beteiligten gehören: +  -  Zweckmäßigerweise sollten allen Beteiligten die Grundsätze des Roten Kreuzes in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden, da sie den Rahmen für eine Mitwirkung und Teilnahme des Deutschen Roten Kreuzes darstellen. 
-· der Veranstalter; + 
-· zuständige Behörden; + 
-· Rettungsdienst; +===== III. Einsatzverfahren ===== 
-· Krankenhäuser; + 
-· Ärztliche Notdienste; +    - Wie unter I.2 erwähnt, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen dieser Art das übliche Verfahren des Deutschen Roten Kreuzes. Die Hilfemaßnahmen haben sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten, nicht jedoch nach den Zielen und Inhalten von Demonstrationen zu richten. Sie beinhalten in erster Linie Maßnahmen des 
-· Verkehrsbetriebe; +      Sanitätsdienstes; 
-· andere Rotkreuzverbände. +      Rettungsdienstes;  
-3. Jede Einsatzplanung hat zu berücksichtigen +      Auskunftswesens. 
-· das Vorhandensein bestehender Rettungs- und Versorgungssysteme; +    Weitere Hilfeleistungen können je nach Lage und Bedürftigkeit in Betracht kommen, wie 
-· die Eigenständigkeit der Einsatzdurchführung durch den betreffenden DRKVerband+      die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen; 
-· die Bereitschaft des DRK, ggf. Reserveeinheiten und Helfer zur Verfügung zu halten. +      Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben.
-4. Zweckmäßigerweise sollten allen Beteiligten die Grundsätze des Roten Kreuzes in +
-schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden, da sie den Rahmen für eine Mitwirkung +
-und Teilnahme des Deutschen Roten Kreuzes darstellen. +
-III. Einsatzverfahren +
-1. Wie unter I erwähnt, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen dieser +
-Art das übliche Verfahren des Deutschen Roten Kreuzes. +
-Die Hilfemaßnahmen haben sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten, nicht jedoch +
-nach den Zielen und Inhalten von Demonstrationen zu richten. +
-Sie beinhalten in erster Linie Maßnahmen des +
-· Sanitätsdienstes; +
-· Rettungsdienstes; +
-· Auskunftswesens. +
-IV. Weitere Hilfeleistungen können je nach Lage und Bedürftigkeit in Betracht kommen, wie +
-· die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen; +
-· Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben.+
 2. Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, 2. Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen,
 ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes
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 Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und
 · der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert. · der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.
 +
 +Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund
 +eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden.
 +Massnahmenkatalog.doc
fuedi/erl_demo.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/22 12:08 von brodesser