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fuedi:erl_demo

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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fuedi:erl_demo [2018/08/22 11:58]
brodesser [II. Teilnahme]
fuedi:erl_demo [2018/08/22 12:08] (aktuell)
brodesser [III. Einsatzverfahren]
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 ===== III. Einsatzverfahren ===== ===== III. Einsatzverfahren =====
  
-1. Wie unter I erwähnt, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen dieser +    - Wie unter I.2 erwähnt, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen dieser Art das übliche Verfahren des Deutschen Roten Kreuzes. Die Hilfemaßnahmen haben sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten, nicht jedoch nach den Zielen und Inhalten von Demonstrationen zu richten. Sie beinhalten in erster Linie Maßnahmen des 
-Art das übliche Verfahren des Deutschen Roten Kreuzes. +      Sanitätsdienstes; 
-Die Hilfemaßnahmen haben sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten, nicht jedoch +      Rettungsdienstes;  
-nach den Zielen und Inhalten von Demonstrationen zu richten. +      Auskunftswesens. 
-Sie beinhalten in erster Linie Maßnahmen des +    Weitere Hilfeleistungen können je nach Lage und Bedürftigkeit in Betracht kommen, wie 
-· Sanitätsdienstes; +      die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen; 
-· Rettungsdienstes; +      Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben. 
-· Auskunftswesens. +    Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes werden in der Einsatzplanung festgelegt. Streckenposten werden mindestens mit je zwei Helfern besetzt. Diese sind außerhalb der Demonstrationen zu postieren. In jedem Fall ist eine räumliche und optische Trennung von dem Veranstalter und der Polizei einzuhalten. Die Verbindung zum Veranstalter und zur Polizei muss während des gesamten Einsatzes sichergestellt werden. Hierfür und für die Verbindung innerhalb des DRK sind jeweilig getrennte Fernmeldewege aufzubauen. Diese Trennung ist zur Wahrung der Eigenständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in Einsätzen erforderlich. 
-IV. Weitere Hilfeleistungen können je nach Lage und Bedürftigkeit in Betracht kommen, wie +    DRK-Führungskräfte sind für unvorhergesehene Ereignisse zur besonderen Verwendung bereitzuhalten. 
-· die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen; +    Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: 
-· Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben. +        Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu respektieren. 
-2. Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, +        Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration. 
-ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes +        Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Dienstordnung zu beachten. 
-werden in der Einsatzplanung festgelegt. +        Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls vor Einsatzbeginn gegeben. 
-Streckenposten werden mindestens mit je zwei Helfern besetzt. Diese sind außerhalb +        Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen. 
-der Demonstrationen zu postieren. +        Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung erforderlichen Felder ausgefüllt. 
-Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +        Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen (Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet und respektiert. Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen auf institutioneller Basis erfolgt nicht. 
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +        Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung zum Abschluss gebracht werden kann. 
-Massnahmenkatalog.doc +        Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit. 
-In jedem Fall ist eine räumliche und optische Trennung von dem Veranstalter und der +        Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung getragen. 
-Polizei einzuhalten. +    - Auskünfte an die Presse sollen von innerhalb des Kreisverbandes besonders benannten Personen gegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen an die Presse über den Kreisverbandsbereich herausgehend Wirkung erzeugen können. Aus diesem Grunde ist jeweils vorab zu prüfen, ob und inwieweit Presseerklärungen durch den jeweils übergeordneten Rotkreuzverband abgegeben werden sollten. 
-Die Verbindung zum Veranstalter und zur Polizei muss während des gesamten Einsatzes +    Zum reibungslosen Ablauf zur Vorbereitung und Durchführung der DRK-Einsätze, insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen ist es zum Zwecke der Einsatzplanung und Koordinierung notwendig,  
-sichergestellt werden. Hierfür und für die Verbindung innerhalb des DRK sind jeweilig +      dass Kreisverbände ihren Landesverband bereits bei Bekanntwerden von beabsichtigten Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und 
-getrennte Fernmeldewege aufzubauen. +      der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.
-Diese Trennung ist zur Wahrung der Eigenständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in +
-Einsätzen erforderlich. +
-3. DRK-Führungskräfte sind für unvorhergesehene Ereignisse zur besonderen Verwendung +
-bereitzuhalten. +
-4. Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere +
-ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: +
-· Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der +
-Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu +
-respektieren. +
-· Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz +
-jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration. +
-· Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der +
-Dienstordnung zu beachten. +
-· Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, +
-genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls +
-vor Einsatzbeginn gegeben. +
-· Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen. +
-· Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe +
-der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung +
-erforderlichen Felder ausgefüllt. +
-· Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen +
-(Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet +
-und respektiert. +
-Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen +
-Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- +
-und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. +
-Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen +
-auf institutioneller Basis erfolgt nicht. +
-· Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei +
-keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. +
-Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung +
-befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. +
-Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in +
-Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung +
-zum Abschluss gebracht werden kann. +
-· Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen +
-den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit. +
-· Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung +
-getragen. +
-Dieser Erläuterungsund Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +
-Massnahmenkatalog.doc +
-5. Auskünfte an die Presse sollen von innerhalb des Kreisverbandes besonders benannten +
-Personen gegeben werden. +
-Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen an die Presse über den Kreisverbandsbereich +
-herausgehend Wirkung erzeugen können. Aus diesem Grunde ist jeweils vorab +
-zu prüfen, ob und inwieweit Presseerklärungen durch den jeweils übergeordneten +
-Rotkreuzverband abgegeben werden sollten. +
-6. Zum reibungslosen Ablauf zur Vorbereitung und Durchführung der DRK-Einsätze, insbesondere +
-bei überregionalen Veranstaltungen ist es zum Zwecke der Einsatzplanung +
-und Koordinierung notwendig, +
-· dass Kreisverbände ihren Landesverband bereits bei Bekanntwerden von beabsichtigten +
-Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und +
-· der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.+
  
-Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +//Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden.//
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +
-Massnahmenkatalog.doc+
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