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fuedi:erl_demo

Unterschiede

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fuedi:erl_demo [2018/08/22 12:01]
brodesser [III. Einsatzverfahren]
fuedi:erl_demo [2018/08/22 12:08] (aktuell)
brodesser [III. Einsatzverfahren]
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       * die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen;       * die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen;
       * Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben.       * Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben.
-2. Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, +    - Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes werden in der Einsatzplanung festgelegt. Streckenposten werden mindestens mit je zwei Helfern besetzt. Diese sind außerhalb der Demonstrationen zu postieren. In jedem Fall ist eine räumliche und optische Trennung von dem Veranstalter und der Polizei einzuhalten. Die Verbindung zum Veranstalter und zur Polizei muss während des gesamten Einsatzes sichergestellt werden. Hierfür und für die Verbindung innerhalb des DRK sind jeweilig getrennte Fernmeldewege aufzubauen. Diese Trennung ist zur Wahrung der Eigenständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in Einsätzen erforderlich. 
-ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes +    DRK-Führungskräfte sind für unvorhergesehene Ereignisse zur besonderen Verwendung bereitzuhalten. 
-werden in der Einsatzplanung festgelegt. +    Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: 
-Streckenposten werden mindestens mit je zwei Helfern besetzt. Diese sind außerhalb +        Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu respektieren. 
-der Demonstrationen zu postieren. +        Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration. 
-Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +        Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Dienstordnung zu beachten. 
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +        Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls vor Einsatzbeginn gegeben. 
-Massnahmenkatalog.doc +        Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen. 
-In jedem Fall ist eine räumliche und optische Trennung von dem Veranstalter und der +        Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung erforderlichen Felder ausgefüllt. 
-Polizei einzuhalten. +        Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen (Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet und respektiert. Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen auf institutioneller Basis erfolgt nicht. 
-Die Verbindung zum Veranstalter und zur Polizei muss während des gesamten Einsatzes +        Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung zum Abschluss gebracht werden kann. 
-sichergestellt werden. Hierfür und für die Verbindung innerhalb des DRK sind jeweilig +        Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit. 
-getrennte Fernmeldewege aufzubauen. +        Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung getragen. 
-Diese Trennung ist zur Wahrung der Eigenständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in +    - Auskünfte an die Presse sollen von innerhalb des Kreisverbandes besonders benannten Personen gegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen an die Presse über den Kreisverbandsbereich herausgehend Wirkung erzeugen können. Aus diesem Grunde ist jeweils vorab zu prüfen, ob und inwieweit Presseerklärungen durch den jeweils übergeordneten Rotkreuzverband abgegeben werden sollten. 
-Einsätzen erforderlich. +    Zum reibungslosen Ablauf zur Vorbereitung und Durchführung der DRK-Einsätze, insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen ist es zum Zwecke der Einsatzplanung und Koordinierung notwendig,  
-3. DRK-Führungskräfte sind für unvorhergesehene Ereignisse zur besonderen Verwendung +      dass Kreisverbände ihren Landesverband bereits bei Bekanntwerden von beabsichtigten Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und 
-bereitzuhalten. +      der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.
-4. Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere +
-ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: +
-· Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der +
-Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu +
-respektieren. +
-· Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz +
-jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration. +
-· Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der +
-Dienstordnung zu beachten. +
-· Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, +
-genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls +
-vor Einsatzbeginn gegeben. +
-· Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen. +
-· Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe +
-der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung +
-erforderlichen Felder ausgefüllt. +
-· Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen +
-(Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet +
-und respektiert. +
-Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen +
-Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- +
-und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. +
-Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen +
-auf institutioneller Basis erfolgt nicht. +
-· Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei +
-keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. +
-Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung +
-befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. +
-Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in +
-Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung +
-zum Abschluss gebracht werden kann. +
-· Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen +
-den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit. +
-· Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung +
-getragen. +
-Dieser Erläuterungsund Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +
-Massnahmenkatalog.doc +
-5. Auskünfte an die Presse sollen von innerhalb des Kreisverbandes besonders benannten +
-Personen gegeben werden. +
-Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen an die Presse über den Kreisverbandsbereich +
-herausgehend Wirkung erzeugen können. Aus diesem Grunde ist jeweils vorab +
-zu prüfen, ob und inwieweit Presseerklärungen durch den jeweils übergeordneten +
-Rotkreuzverband abgegeben werden sollten. +
-6. Zum reibungslosen Ablauf zur Vorbereitung und Durchführung der DRK-Einsätze, insbesondere +
-bei überregionalen Veranstaltungen ist es zum Zwecke der Einsatzplanung +
-und Koordinierung notwendig, +
-· dass Kreisverbände ihren Landesverband bereits bei Bekanntwerden von beabsichtigten +
-Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und +
-· der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.+
  
-Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund +//Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden.//
-eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden. +
-Massnahmenkatalog.doc+
fuedi/erl_demo.1534932099.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/08/22 12:01 (Externe Bearbeitung)