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sanitaetsdienst:strukturen

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sanitaetsdienst:strukturen [2016/07/22 12:40]
brodesser [Sanitätswachdienst bei Veranstaltungen im gesellschaftlichen Rahmen]
sanitaetsdienst:strukturen [2016/07/30 16:28] (aktuell)
brodesser [Strukturen]
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 Die Zusammenarbeit der Teilkomponenten eines Sanitätswachdienstes und damit die Zusammenfassung zu Gruppen und Zügen wird in einer für den jeweiligen Anlass geeigneten [[sanitaetsdienst:fuehrungsstruktur|Führungsstruktur]] festgelegt. Die Zusammenarbeit der Teilkomponenten eines Sanitätswachdienstes und damit die Zusammenfassung zu Gruppen und Zügen wird in einer für den jeweiligen Anlass geeigneten [[sanitaetsdienst:fuehrungsstruktur|Führungsstruktur]] festgelegt.
  
-Im Sinne einer erforderlichen Standardisierung kann insbesondere die primär für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes vorgesehene [[sanitaetsdienst:sangr_im_sanwd|Sanitätsgruppe der DRK-Einsatzeinheit]] vorteilhaft auch für den Sanitätswachdienst eingesetzt werden. +Im Sinne einer erforderlichen Standardisierung kann insbesondere die primär für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes vorgesehene [[sanitaetsdienst:sangr_im_sanwd|Sanitätsgruppe der DRK-Einsatzeinheit]] vorteilhaft auch für den Sanitätswachdienst eingesetzt werden. Eine beispielhafte Darstellung der dann möglichen [[sanitaetsdienst:abl_sanwd_sangr|Abläufe]] kann hier nachgelesen werden.
  
 Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters werden ergänzt durch interne Vorgaben des DRK. Hier gelten insbesondere die [[https://drk-westfalen.de/fileadmin/user_upload/Fachdienste/Sanit%C3%A4tsdienst/Leitlinien-Sanit%C3%A4tswachdienste_02-2006.pdf|Leitlinien für Sanitätswachdienste]] des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe. Die Ermittlung der erforderlichen Kräfteansatzes ist immer an Hand dieser Leitlinien vorzunehmen. Soweit die Beurteilung an Hand der Leitlinien ergibt, dass es sich nicht um eine der dort beschriebenen Einsatzgrößenordnungen handelt und der Veranstalter dennoch einen Sanitätswachdienst zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht in Auftrag geben möchte, gelten die Rahmenbedingungen des oben erwähnten Dokuments zur [[sanitaetsdienst:verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht von Veranstaltern]]. Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters werden ergänzt durch interne Vorgaben des DRK. Hier gelten insbesondere die [[https://drk-westfalen.de/fileadmin/user_upload/Fachdienste/Sanit%C3%A4tsdienst/Leitlinien-Sanit%C3%A4tswachdienste_02-2006.pdf|Leitlinien für Sanitätswachdienste]] des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe. Die Ermittlung der erforderlichen Kräfteansatzes ist immer an Hand dieser Leitlinien vorzunehmen. Soweit die Beurteilung an Hand der Leitlinien ergibt, dass es sich nicht um eine der dort beschriebenen Einsatzgrößenordnungen handelt und der Veranstalter dennoch einen Sanitätswachdienst zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht in Auftrag geben möchte, gelten die Rahmenbedingungen des oben erwähnten Dokuments zur [[sanitaetsdienst:verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht von Veranstaltern]].
sanitaetsdienst/strukturen.1469184002.txt.gz · Zuletzt geändert: 2016/07/22 12:40 von brodesser