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aufgkonvbea

Unterschiede

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aufgkonvbea [2017/10/23 12:48]
lueder [Landes- und Bundesbehörden im Verbandsgebiet]
aufgkonvbea [2017/10/23 12:49]
lueder [Kommunen]
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 ==== Kommunen ==== ==== Kommunen ====
 Die Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen und Gremien ist eine Aufgabe der Präsidien und Vorstände, im Bereich des Bevölkerungsschutzes auch des Katastrophenschutzbeauftragten((Der Katastrophenschutzbeauftragte wird im Landesverband Westfalen-Lippe auf Kreisebene "Rotkreuzbeauftragter" genannt.)). \\ Die Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen und Gremien ist eine Aufgabe der Präsidien und Vorstände, im Bereich des Bevölkerungsschutzes auch des Katastrophenschutzbeauftragten((Der Katastrophenschutzbeauftragte wird im Landesverband Westfalen-Lippe auf Kreisebene "Rotkreuzbeauftragter" genannt.)). \\
-Zu beachten ist, dass sowohl die Verwaltungen (Ämter, Feuerwehren) als auch die kommunalpolitischen Repräsentanten ([Ober-]Bürgermeister, Landrat, Mitglieder von Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten, Fraktionen) Ansprechpartner sein können. \\+Zu beachten ist, dass sowohl die Verwaltung (Ämter, Feuerwehren) als auch die kommunalpolitischen Repräsentanten ([Ober-]Bürgermeister, LandräteFraktionen und Mitglieder von Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten) Ansprechpartner sein können. \\
 Nicht zuletzt ist hier auch der Kontakt zur Polizei zu sehen (Landräte als Kreispolizeibehörde, Polizeipräsidenten). Nicht zuletzt ist hier auch der Kontakt zur Polizei zu sehen (Landräte als Kreispolizeibehörde, Polizeipräsidenten).
   * Beratung der für den Kontakt zu kommunalpolitischen Akteuren zuständigen Vertreter des Verbandes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtsnatur der Bewegung und der humanitären Grundsätze bei Gesprächen und Verhandlungen   * Beratung der für den Kontakt zu kommunalpolitischen Akteuren zuständigen Vertreter des Verbandes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtsnatur der Bewegung und der humanitären Grundsätze bei Gesprächen und Verhandlungen
aufgkonvbea.txt · Zuletzt geändert: 2017/10/28 12:20 (Externe Bearbeitung)