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schutz_ek-covid19 [2020/04/09 09:01] brodesser [2.4 Behelfspflegeheim mit Pflegefällen] |
schutz_ek-covid19 [2020/04/09 09:48] brodesser [2.3 Behelfsunterkunft mit dem Charakter von Betreutem Wohnen] |
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==== 2.3 Behelfsunterkunft mit dem Charakter von Betreutem Wohnen ==== | ==== 2.3 Behelfsunterkunft mit dem Charakter von Betreutem Wohnen ==== | ||
- | Von der ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür). | + | Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür, sh. hierzu auch Nr. 3). |
Zu beachten ist: | Zu beachten ist: | ||
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==== 2.4 Behelfspflegeheim mit Pflegefällen ==== | ==== 2.4 Behelfspflegeheim mit Pflegefällen ==== | ||
- | Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür der zu pflegenden Person). | + | Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür der zu pflegenden Person; sh. hierzu auch Nr. 3). |
Eine eigenständige pflegerische Versorgung durch Einsatzkräfte kann nicht geleistet werden, da dies nicht dem ihnen in ihrer Ausbildung vermittelten Aufgabenprofil entspricht; die fachlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit können von Einsatzkräften nicht erfüllt werden. Hier ist vielmehr pflegerisches Fachpersonal und eine pflegerische Leitung erforderlich. Alle Maßnahmen und Weisungen müssen dabei durch eine von der jeweiligen WTG-Behörde((zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, | Eine eigenständige pflegerische Versorgung durch Einsatzkräfte kann nicht geleistet werden, da dies nicht dem ihnen in ihrer Ausbildung vermittelten Aufgabenprofil entspricht; die fachlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit können von Einsatzkräften nicht erfüllt werden. Hier ist vielmehr pflegerisches Fachpersonal und eine pflegerische Leitung erforderlich. Alle Maßnahmen und Weisungen müssen dabei durch eine von der jeweiligen WTG-Behörde((zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, | ||
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* Desinfektionsmaßnahmen | * Desinfektionsmaßnahmen | ||
* Vorbereiten und Wechseln von Infusionen, wenn Einsatzkraft sicher in der Ausführung ist | * Vorbereiten und Wechseln von Infusionen, wenn Einsatzkraft sicher in der Ausführung ist | ||
- | ==== 3.3. Maßnahmen die nur mit einer Pflegekraft der Einrichtung gemeinsam und/oder nach deren Anweisung übernommen werden können ==== | + | ==== 3.3. Maßnahmen, die nur mit einer Pflegekraft der Einrichtung gemeinsam und/oder nach deren Anweisung übernommen werden können ==== |
* Handreichungen bei pflegerischen Maßnahmen bei Bewohnern, die zu zweit versorgt werden müssen | * Handreichungen bei pflegerischen Maßnahmen bei Bewohnern, die zu zweit versorgt werden müssen | ||
* Unterstützung bei der Körperpflege | * Unterstützung bei der Körperpflege | ||
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* Zunächst sind die Kapazitäten der Krankenhäuser und Pflegeheime auszuschöpfen und gemäß den vorhandenen Möglichkeiten zu erweitern. Isolationen und fachliche Versorgung sind dort am besten gewährleistet. Auch kann die nichtmedizinische Logistik (Verpflegung, | * Zunächst sind die Kapazitäten der Krankenhäuser und Pflegeheime auszuschöpfen und gemäß den vorhandenen Möglichkeiten zu erweitern. Isolationen und fachliche Versorgung sind dort am besten gewährleistet. Auch kann die nichtmedizinische Logistik (Verpflegung, | ||
* Falls zusätzliche Kapazitäten darüber hinaus dennoch erforderlich sind, sollen weitere Unterstützungsangebote des DRK nur unter strikter Beachtung der Fähigkeiten und Grenzen des DRK und seiner Einsatzkräfte im Komplexen Hilfeleistungssystem gemacht werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten der lokalen DRK-Gliederung zu berücksichtigen. | * Falls zusätzliche Kapazitäten darüber hinaus dennoch erforderlich sind, sollen weitere Unterstützungsangebote des DRK nur unter strikter Beachtung der Fähigkeiten und Grenzen des DRK und seiner Einsatzkräfte im Komplexen Hilfeleistungssystem gemacht werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten der lokalen DRK-Gliederung zu berücksichtigen. | ||
- | * **Die DRK-Einsatzleitung / der DRK-Einsatzstab** muss in seiner Personal- und Einsatzplanung berücksichtigen, | + | * **Die DRK-Einsatzleitung / der DRK-Einsatzstab** muss in seiner Personal- und Einsatzplanung berücksichtigen, |