Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:
Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu respektieren.
Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration.
Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Dienstordnung zu beachten.
Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls vor Einsatzbeginn gegeben.
Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen.
Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung erforderlichen Felder ausgefüllt.
Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen (Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet und respektiert. Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen auf institutioneller Basis erfolgt nicht.
Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung zum Abschluss gebracht werden kann.
Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit.
Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung getragen.