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betrdi:lockerung_besucherregelungen

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Bt 08

Der Einsatz des DRK-Betreuungsdienstes hinsichtlich der Lockerung der Besucherregelungen in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW


Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) hat am 05.05.2020 ein Ministerschreiben veröffentlicht, wonach ab dem 10. Mai 2020 deutliche Lockerungen in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corornaschutzverordnung) vorgesehen sind.

Demnach soll unter Einhaltung notwendiger Schutzvorkehrungen wieder ein Mehr an Kontakten für die pflegebedürftigen Menschen in den vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich sein.

Dabei gilt es Kernpunkte seitens der Einrichtungen zu beachten, bei deren Umsetzung ggf. die lokalen Rotkreuzgemeinschaften den Pflegeeinrichtungen behilflich sein können.

Im Folgenden werden die vom Ministerium genannten Regelungen unter Beachtung der RKI-Empfehlungen aufgeführt (Fettdruck), die jeweils um Hinweise zu möglichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Umsetzung z.B. durch das lokale DRK, ergänzt wurden (kursiv).

Im Wesentlichen sind unter Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen folgende Regelungen seitens des MAGS NRW geplant:

Besuche mit bis zu zwei Personen können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden (umgebaute Terrassen / Zelte o. Ä.).

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Bereitstellung und / oder Aufbau von Zelten / Pavillons in denen sich die Bewohner mit den Gästen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und Tragen von Mund-Nasen-Schützen oder getrennt durch einen Spuckschutz (durchsichtige Trennwand o.ä.) sehen, begegnen und miteinander sprechen können.

Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen sind Besuche von in Ausnahmefällen bis zu zwei Personen innerhalb der Einrichtung in einem separaten Raum möglich.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Beratung oder Durchführung bei der Kennzeichnung und Ausschilderung von geeigneten Räumen, die von der Einrichtungsleitung dafür festgelegt wurden.
Hierzu sollten ab dem Eingangsbereich der Einrichtung Hinweisschilder für ankommende Gäste deutlich erkennbar sein, anhand derer sie zu dem Raum, der Stelle für die Anmeldung zum Besuch etc. geleitet werden und von wo aus sie dann den Besuchsraum finden können. Der Zutritt zu diesem Raum ist dann nur für die berechtigten Personen gestattet.

Sofern es aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist, kann der Besuch einer Einzelperson auch innerhalb der Einrichtung im Bewohnerzimmer erfolgen.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Hier ist neben der Ausschilderung der Anmeldestelle für ankommende Gäste evtl. weitere Unterstützung im Einzelfall mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.

Die Besuchsdauer ist je Bewohnerin / Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Die Kontrolle der Besuchsdauer obliegt dem Personal der Einrichtung. Das Personal hat auf die Einhaltung der Besuchszeiten zu achten.

Eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen / Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen durch Screening der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI. In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Die Rotkreuzgemeinschaft kann je nach Möglichkeiten und Ressourcen und Bedarf Seitens der Einrichtung einen Counter im Eingangsbereich betreiben, an dem neben der Registrierung (siehe hierzu Punkt 6) auch das Screening der Gäste durchgeführt wird. Welche Maßnahmen im Zuge des Screenings durchzuführen sind, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Auf das Tragen einer entsprechenden Schutzausrüstung der eingesetzten Kräfte z.B. am Counter ist zu achten. Was an Schutzausstattung zu tragen ist legt das örtliche Gesundheitsamt fest bzw. ist mit diesem im Vorfeld abzustimmen.

Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin / des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Heimbewohnerin / besuchter Heimbewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Als Anlage zu dieser Handreichung findet sich eine Tabelle die exemplarisch alle notwendigen Punkte umfasst und die in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und dem Gesundheitsamt Verwendung finden kann.
siehe Anlage „Tabelle zur Besucherregistrierung“

Erstellung eines Hygiene-/Besucherkonzeptes durch die Einrichtungen unter Einbezug des Beirats der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Berücksichtigung der RKI Empfehlungen „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen vom 24.04.2020„. Dieses Konzept ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie ihren Angehörigen zu kommunizieren und spätestens nach drei Wochen der zuständigen WTG-Behörde zur Kenntnis zuzuleiten.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen. Ggf. besteht im Einzelfall die Option, die verantwortlichen Personen bei der Erarbeitung / Umsetzung zu unterstützen.

Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Einrichtungsleitungen soll eingeräumt werden.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen.

Ein von der grundsätzlichen Zulassung von Besuchen im Einzelfall abweichendes ggf. für die gesamte Einrichtung ausgesprochenes Besuchsverbot bedarf einer Zustimmung der WTG-Behörde.

Unterstützungsoptionen durch eine Rotkreuzgemeinschaft:
Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen.

Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung und Entscheidung, welche Maßnahmen in der jeweiligen Einrichtung umgesetzt werden bei der zuständigen Einrichtungsleitung liegt. Diese muss sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Daraus ergibt sich, dass alle Unterstützungsmaßnahmen ausschließlich in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtungsleitung erfolgen. Ferner ist unbedingt auf Eigenschutz der DRK-Mitglieder zu achten und die Vorgaben zur Schutzbekleidung und Ausstattung der eingesetzten Kräfte seitens der Gesundheitsbehörde als Mindeststandard verbindlich.

betrdi/lockerung_besucherregelungen.1588795647.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/05/06 22:07 (Externe Bearbeitung)