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betrdi:lockerung_besucherregelungen [2020/05/06 22:07] brodesser |
betrdi:lockerung_besucherregelungen [2020/05/06 22:30] (aktuell) |
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Im Wesentlichen sind unter Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen folgende Regelungen seitens des MAGS NRW geplant: | Im Wesentlichen sind unter Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen folgende Regelungen seitens des MAGS NRW geplant: | ||
- | **Besuche mit bis zu zwei Personen können in separaten Arealen oder | + | **1. Besuche mit bis zu zwei Personen können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden (umgebaute Terrassen / Zelte o. Ä.).** |
- | Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden (umgebaute Terrassen / Zelte o. Ä.).** | + | |
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- | Bereitstellung und / oder Aufbau von Zelten / Pavillons in denen sich die Bewohner mit den Gästen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und Tragen von Mund-Nasen-Schützen | + | Bereitstellung und / oder Aufbau von Zelten / Pavillons, in denen sich die Bewohner mit den Gästen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und Tragen von Mund-Nasen-Schutz |
- | **Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen sind Besuche von in Ausnahmefällen bis zu zwei Personen innerhalb der Einrichtung in einem separaten Raum möglich.** | + | **2. Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen sind Besuche von in Ausnahmefällen bis zu zwei Personen innerhalb der Einrichtung in einem separaten Raum möglich.** |
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Hierzu sollten ab dem Eingangsbereich der Einrichtung Hinweisschilder für ankommende Gäste deutlich erkennbar sein, anhand derer sie zu dem Raum, der Stelle für die Anmeldung zum Besuch etc. geleitet werden und von wo aus sie dann den Besuchsraum finden können. Der Zutritt zu diesem Raum ist dann nur für die berechtigten Personen gestattet.// | Hierzu sollten ab dem Eingangsbereich der Einrichtung Hinweisschilder für ankommende Gäste deutlich erkennbar sein, anhand derer sie zu dem Raum, der Stelle für die Anmeldung zum Besuch etc. geleitet werden und von wo aus sie dann den Besuchsraum finden können. Der Zutritt zu diesem Raum ist dann nur für die berechtigten Personen gestattet.// | ||
- | **Sofern es aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist, kann der Besuch einer Einzelperson auch innerhalb der Einrichtung im Bewohnerzimmer erfolgen.** | + | **3. Sofern es aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist, kann der Besuch einer Einzelperson auch innerhalb der Einrichtung im Bewohnerzimmer erfolgen.** |
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Hier ist neben der Ausschilderung der Anmeldestelle für ankommende Gäste evtl. weitere Unterstützung im Einzelfall mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.// | Hier ist neben der Ausschilderung der Anmeldestelle für ankommende Gäste evtl. weitere Unterstützung im Einzelfall mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.// | ||
- | **Die Besuchsdauer ist je Bewohnerin / Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.** | + | **4. Die Besuchsdauer ist je Bewohnerin / Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.** |
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Die Kontrolle der Besuchsdauer obliegt dem Personal der Einrichtung. Das Personal hat auf die Einhaltung der Besuchszeiten zu achten.// | Die Kontrolle der Besuchsdauer obliegt dem Personal der Einrichtung. Das Personal hat auf die Einhaltung der Besuchszeiten zu achten.// | ||
- | **Eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen / Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen durch Screening der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI. In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.** | + | **5. Eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen / Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen durch Screening der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI. In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.** |
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- | Die Rotkreuzgemeinschaft kann je nach Möglichkeiten und Ressourcen und Bedarf | + | Die Rotkreuzgemeinschaft kann je nach Möglichkeiten und Ressourcen und Bedarf |
- | **Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin / des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Heimbewohnerin / besuchter Heimbewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.** | + | **6. Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin / des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Heimbewohnerin / besuchter Heimbewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.** |
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- | Als Anlage zu dieser Handreichung findet sich eine Tabelle die exemplarisch alle notwendigen Punkte umfasst und die in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und dem Gesundheitsamt Verwendung finden kann. \\ | + | Als Anlage zu dieser Handreichung findet sich eine Tabelle, die exemplarisch alle notwendigen Punkte umfasst und die in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und dem Gesundheitsamt Verwendung finden kann. \\ |
- | siehe Anlage „Tabelle zur Besucherregistrierung“// | + | {{ : |
- | **Erstellung eines Hygiene-/ | + | **7. Erstellung eines Hygiene-/ |
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Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen. Ggf. besteht im Einzelfall die Option, die verantwortlichen Personen bei der Erarbeitung / Umsetzung zu unterstützen.// | Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen. Ggf. besteht im Einzelfall die Option, die verantwortlichen Personen bei der Erarbeitung / Umsetzung zu unterstützen.// | ||
- | **Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Einrichtungsleitungen soll eingeräumt werden.** | + | **8. Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Einrichtungsleitungen soll eingeräumt werden.** |
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Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen.// | Die hier genannten Aufgaben obliegen der Einrichtungsleitung und sind durch diese selbst zu veranlassen / umzusetzen.// | ||
- | **Ein von der grundsätzlichen Zulassung von Besuchen im Einzelfall abweichendes ggf. für die gesamte Einrichtung ausgesprochenes Besuchsverbot bedarf einer Zustimmung der WTG-Behörde.** | + | **9. Ein von der grundsätzlichen Zulassung von Besuchen im Einzelfall abweichendes ggf. für die gesamte Einrichtung ausgesprochenes Besuchsverbot bedarf einer Zustimmung der WTG-Behörde.** |
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- | Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung und Entscheidung, | + | Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung und Entscheidung, |
Daraus ergibt sich, dass alle Unterstützungsmaßnahmen ausschließlich in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtungsleitung erfolgen. | Daraus ergibt sich, dass alle Unterstützungsmaßnahmen ausschließlich in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtungsleitung erfolgen. | ||
- | Ferner ist unbedingt auf Eigenschutz der DRK-Mitglieder zu achten und die Vorgaben zur Schutzbekleidung und Ausstattung der eingesetzten Kräfte seitens der Gesundheitsbehörde als Mindeststandard verbindlich. | + | Ferner ist unbedingt auf Eigenschutz der DRK-Mitglieder zu achten und die Vorgaben zur Schutzbekleidung und Ausstattung der eingesetzten Kräfte seitens der Gesundheitsbehörde |
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+ | Quelle: Rundschreiben des DRK-LV Westfalen-Lippe vom 06.05.2020 | ||