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Rahmenkonzeption "DRK-Einsatzleiter/in vom Dienst"

1 Vorbemerkung

Der Führungserlass des Innenministeriums NRW sieht vor, dass die kreisfreien Städte und Kreise zur Vorbereitung von Maßnahmen der Abwehr von Großschadensereignissen Einsatzleiter zu bestellen haben. Hierzu benennen die Hilfsorganisationen Führungskräfte, die — neben den Kräften der Feuerwehr — als Einsatzleiter eingesetzt werden können. Das Deutsche Rote Kreuz hat daher entsprechende Führungskräfte auszuwählen und zu benennen, wobei neben einer hierfür erforderlichen Ausbildung auch die Einsatzbereitschaft zu sichern ist. Es bedarf dabei keiner weiteren Diskussion, dass es nicht ausreichen wird, nur eine Person für diese Aufgabe zu benennen, sondern es ist unabdingbar, mehrere „DRK-Einsatzleiter“ vorzuhalten, will man nicht in die Situation geraten, einer Anforderung auf Entsendung eines Einsatzleiters z.B. aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen oder auch auf Grund beruflicher Unabkömmlichkeit nicht nachkommen zu können. Die Landesrotkreuzleitung hat daher bereits im Jahre 1998 entschieden, dass das DRK in jedem Kreis/krsfr. Stadt mindestens drei eingewiesene DRK-Einsatzleiter vorzuhalten und der Gefahrenabwehrbehörde (Landrat bzw. Oberbürgermeister) zu benennen hat. Erste Einweisungsveranstaltungen für diesen Personenkreis mit fast 90 Teilnehmern wurden im Jahre 1998 durchgeführt und in 1999 durch Fortbildungen ergänzt. Allerdings ist festzustellen, dass an diesen Einweisungen auch Personen teilgenommen haben, die nicht für die Aufgaben eines DRK-Einsatzleiters zur Verfügung stehen können (RKB, Mitglieder von Kreisrotkreuzleitungen). Auch fehlen bislang Detailregelungen über die Aufgaben und den Einsatz dieser Personen.

2 Aufgaben der DRK-Einsatzleiter

Kräfte der Hilfsorganisationen können, wie oben erwähnt, zum Einsatzleiter bestellt werden. Aber auch dann, wenn der Einsatzleiter von der Feuerwehr kommt, gehören der Einsatzleitung nach FSHG immer Vertreter der Hilfsorganisationen an, wenn deren Einheiten bei der Schadensbekämpfung mitwirken . Diese Führungskräfte müssen daher in der Lage sein, sowohl einen fachdienstübergreifenden Einsatz zu leiten als auch die vom DRK wahrgenommenen Aufgaben in der Einsatzleitung zu vertreten (Fachberaterfunktion). Ihre Ausbildung muss sich an diesen Aufgaben messen lassen.

Neben den in der behördlichen Einsatzleitung zu erfüllenden Aufgaben bietet es sich an, die DRK-Einsatzleiter durch die Kreisrotkreuzleitung auch für die Planung und Führung größerer DRK-eigener Einsätze heranzuziehen. Dieses bietet die Möglichkeit, auch außerhalb von Einsätzen der behördlichen Gefahrenabwehr Erfahrungen in der Führung größerer Einsätze zu sammeln und sich damit auf die Aufgaben in einer Einsatzleitung nach FSHG vorzubereiten. Insbesondere die bei größeren DRK-eigenen Einsätzen erforderliche enge Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst stellt ein wichtiges „Trainingsfeld“ dar.

Schließlich kann und sollte die Kreisrotkreuzleitung den DRK-Einsatzleitern auch die Planung und Leitung von Übungen übertragen. Hier bietet es sich insbesondere an, dass die DRK-Einsatzleiter eines Kreises eine Übung für einen Nachbarkreis anlegen und diese dann — als Übungsleitergruppe — auch verantwortlich leiten. Sowohl die Aufgabe der Anlage von Übungen als auch das übungsmäßige Leiten eines Einsatzes stellt wiederum ein wichtiges Trainingsfeld für die DRK-Einsatzleiter dar.

3 Organisation

Um das DRK in der Einsatzleitung — als Einsatzleiter oder als Fachberater — vertreten zu können, ist die jederzeitige Verfügbarkeit eines oder mehrerer DRK-Einsatzleiter zwingend erforderlich. Da diese jedoch in der Regel aus dem Ehrenamt kommen werden und auch bei hauptamtlichen Kräften eine Verfügbarkeit „an 365 Tagen rund um die Uhr“ nicht gegeben sein kann, ist die Einsatzbereitschaft der DRK-Einsatzleiter dienstplanmäßig zu regeln. Dies kann dadurch geschehen, dass die — zunächst mindestens drei, zukünftig in größerer Anzahl vorhandenen — in einem Kreis/krsfr. Stadt vorgehaltenen DRK-Einsatzleiter in regelmäßigem (z.B. wöchentlichen oder monatlichen) Turnus dienstbereit sind („DRK-Einsatzleiter vom Dienst“). Kurzfristige Ausfälle infolge Urlaubs, Krankheit, beruflicher Verhinderung müssen z.B. durch Ab-sprachen untereinander aufgefangen werden. Zu dieser Planung gehört es aber auch, dass die Kreisrotkreuzleitung keine Personen zum „DRK-Einsatzleiter vom Dienst“ benennen kann, die außerhalb des Kreisgebietes wohnen oder arbeiten. 4 Ausbildung Zum DRK-Einsatzleiter können nur Personen berufen werden, die folgende Ausbildungen erfolgreich absolviert haben: • eine abgeschlossene Fachdienstausbildung im Betreuungsdienst oder Sani-tätsdienst; Grundausbildung im jeweils anderen Fachdienst • Führen und Leiten von Rotkreuzgemeinschaften • Führungskräfteausbildung für Führer/innen von Einsatzformationen („Führen im Einsatz I … IV“); • Ausbildung für DRK-Einsatzleiter; • Teilnahme an den Fortbildungen für DRK-Einsatzleiter, wobei in einem Zeitraum von drei Jahren mindestens zwei Fortbildungen zu besuchen sind. Soweit die zuständige Behörde ebenfalls Aus- und Fortbildungen für die ihr benannten Einsatzleitungskräfte anbietet, sind die DRK-Einsatzleiter angehal-ten, an diesen teilzunehmen. Außerdem sollte die Ausbildung „Anlage und Durchführung von Übungen“ an der Akademie für Notfallplanung und Zivil-schutz besucht werden. 5 Ernennung und Abberufung Die DRK-Einsatzleiter werden durch die Kreisrotkreuzleitung ernannt und für ihre Aufgaben nach Nr. 6.1 des Führungserlasses durch den Rotkreuzbeauf-tragten der Gefahrenabwehrbehörde benannt. Sie sind durch die jeweiligen Kreisrotkreuzleitungen abzuberufen, wenn sie sich nicht im erforderlichen Ma-ße fortbilden lassen, die notwendigen Rahmenbedingungen nicht mehr erfüllen (Wohn- oder Arbeitsort) oder sich für ihre Aufgabe nicht oder nicht mehr als geeignet erweisen. Für die DRK-Einsatzleiter gilt die allgemeine Altersgrenze der Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften für die Tätigkeit in Einsatzformatio-nen des DRK. 6 Ausstattung Der Einsatz der DRK-Einsatzleiter wird wesentlich von deren rascher Alar-mierbarkeit und Verfügbarkeit bestimmt. Eine Einbindung in das Alarmie-rungsverfahren der jeweiligen Leitstelle (z.B. FME, DME, Mobiltelefon) ist da-her unabdingbar. Im übrigen müssen die DRK-Einsatzleiter über die erforder-liche Einsatzbekleidung und Körperschutzausstattung verfügen. 7 Kosten Die durch die Vorhaltung der „DRK-Einsatzleiter vom Dienst“ für Zwecke der behördlichen Gefahrenabwehr entstehenden Kosten (Abschreibungen für An-schaffungskosten des Mobiltelefons und des Funkmeldeempfängers, laufende Grundgebühren des Mobiltelefons) sind Kosten des Katastrophenschutzes und können damit über den Sachkostenanteil der K-Zuwendung für die Kreisebene bezuschusst werden. Im Einsatzfall entstehende Kosten (Verdienstausfall, Fahrtkosten, Verpflegungskosten etc.) sind Einsatzkosten und mit der anfor-dernden Behörde abzurechnen. Im übrigen richten sich Kostenerstattungen an die DRK-Einsatzleiter nach den entsprechenden Regelungen für die Rotkreuzgemeinschaften.

fuedi/elvd.1516437446.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/20 09:37 von brodesser