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schutz_ek-covid19

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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schutz_ek-covid19 [2020/04/09 09:03]
brodesser [4 Hinweise für die Vertreter*innen des DRK in behördlichen Krisenstäben und die DRK-Einsatzleitung / den DRK-Einsatzstab]
schutz_ek-covid19 [2020/04/12 10:17] (aktuell)
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 Diesen Gefahren kann einerseits durch bereits in der Einsatzplanung angelegte Vorsorgemaßnahmen als auch durch geeignete Maßnahmen des Eigenschutzes und der Infektionsprophylaxe im Einsatzverlauf entgegengewirkt werden. Diesen Gefahren kann einerseits durch bereits in der Einsatzplanung angelegte Vorsorgemaßnahmen als auch durch geeignete Maßnahmen des Eigenschutzes und der Infektionsprophylaxe im Einsatzverlauf entgegengewirkt werden.
  
-Im Folgenden werden zunächst die allgemeingültigen Maßnahmen des Eigenschutzes und der Infektionsprophylaxe beschreiben, während im zweiten Teil die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Planungsgrundsätze erörtert werden. In Teil 3 werden beispielhaft Maßnahmen beschrieben, die Einsatzkräften übertragen werden können; schließlich gibt Teil 4 Hinweise auf notwendige Abstimmungs- und Leitungsmaßnahmen.+Im Folgenden werden zunächst die allgemeingültigen Maßnahmen des Eigenschutzes und der Infektionsprophylaxe beschreiben, während im zweiten Teil die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Planungsgrundsätze erörtert werden. In Teil 3 werden beispielhaft Maßnahmen beschrieben, die Einsatzkräften übertragen werden können, ohne dass für sie eine fachliche Überforderungssituation eintritt; schließlich gibt Teil 4 Hinweise auf notwendige Abstimmungs- und Leitungsmaßnahmen.
  
 ===== 1 Maßnahmen des Eigenschutzes: PSA und hygienische Abläufe ===== ===== 1 Maßnahmen des Eigenschutzes: PSA und hygienische Abläufe =====
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 ==== 2.3 Behelfsunterkunft mit dem Charakter von Betreutem Wohnen ==== ==== 2.3 Behelfsunterkunft mit dem Charakter von Betreutem Wohnen ====
  
-Von der ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür).+Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür, sh. hierzu auch Nr. 3).
  
 Zu beachten ist: Zu beachten ist:
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 ==== 2.4 Behelfspflegeheim mit Pflegefällen ==== ==== 2.4 Behelfspflegeheim mit Pflegefällen ====
  
-Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür der zu pflegenden Person).+Von ihrer allgemeinen Ausbildung her können Einsatzkräfte des DRK beim technischen Aufbau und in der allgemeinen Betreuung (analog den bekannten Einsätzen in der Flüchtlingshilfe) tätig werden (die Unterstützung des DRK endet dabei an der Zimmertür der zu pflegenden Person; sh. hierzu auch Nr. 3).
  
 Eine eigenständige pflegerische Versorgung durch Einsatzkräfte kann nicht geleistet werden, da dies nicht dem ihnen in ihrer Ausbildung vermittelten Aufgabenprofil entspricht; die fachlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit können von Einsatzkräften nicht erfüllt werden. Hier ist vielmehr pflegerisches Fachpersonal und eine pflegerische Leitung erforderlich. Alle Maßnahmen und Weisungen müssen dabei durch eine von der jeweiligen WTG-Behörde((zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, Heimaufsicht)) anerkannte Pflegedienstleitung als Verantwortliche Pflegefachkraft verantwortet werden. Dieser sind alle Einsatzkräfte im Einsatz fachlich unterstellt. Eine eigenständige pflegerische Versorgung durch Einsatzkräfte kann nicht geleistet werden, da dies nicht dem ihnen in ihrer Ausbildung vermittelten Aufgabenprofil entspricht; die fachlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit können von Einsatzkräften nicht erfüllt werden. Hier ist vielmehr pflegerisches Fachpersonal und eine pflegerische Leitung erforderlich. Alle Maßnahmen und Weisungen müssen dabei durch eine von der jeweiligen WTG-Behörde((zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, Heimaufsicht)) anerkannte Pflegedienstleitung als Verantwortliche Pflegefachkraft verantwortet werden. Dieser sind alle Einsatzkräfte im Einsatz fachlich unterstellt.
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 ==== 3.2. Alleinverantwortliche Durchführung folgender Maßnahmen nach vorheriger Anleitung ==== ==== 3.2. Alleinverantwortliche Durchführung folgender Maßnahmen nach vorheriger Anleitung ====
   * Blutdruckmessung   * Blutdruckmessung
-  * Sauerstoffsättigung+  * Messen der Sauerstoffsättigung
   * Blutzuckermessung   * Blutzuckermessung
   * Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Mobilitätseinschränkungen (bspw. vom Zimmer in den Speisesaal)   * Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Mobilitätseinschränkungen (bspw. vom Zimmer in den Speisesaal)
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   * Desinfektionsmaßnahmen   * Desinfektionsmaßnahmen
   * Vorbereiten und Wechseln von Infusionen, wenn Einsatzkraft sicher in der Ausführung ist   * Vorbereiten und Wechseln von Infusionen, wenn Einsatzkraft sicher in der Ausführung ist
-==== 3.3. Maßnahmen die nur mit einer Pflegekraft der Einrichtung gemeinsam und/oder nach deren Anweisung übernommen werden können ====+==== 3.3. Maßnahmendie nur mit einer Pflegekraft der Einrichtung gemeinsam und/oder nach deren Anweisung übernommen werden können ====
   * Handreichungen bei pflegerischen Maßnahmen bei Bewohnern, die zu zweit versorgt werden müssen   * Handreichungen bei pflegerischen Maßnahmen bei Bewohnern, die zu zweit versorgt werden müssen
   * Unterstützung bei der Körperpflege   * Unterstützung bei der Körperpflege
schutz_ek-covid19.1586415828.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/04/09 09:03 von brodesser