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fuedi:kostenersatz

Verw 01

Empfehlung über die Erstattung von Selbstkosten bei Einsätzen der Rotkreuzgemeinschaften im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe

Beschluss der Landesrotkreuzleitung vom 11. Oktober 2001,
zuletzt geändert durch Beschluss der Landesrotkreuzleitung am 29. April 2015

1 Leistungen der Rotkreuzgemeinschaften und Kostentragung

  1. Die Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes mit ihren Einsatzformationen helfen bei Not- und Unglücksfällen, bei öffentlichen Notständen sowie im Zivilschutz. Diese Einsätze sind für die Betroffenen grundsätzlich unentgeltlich; die dem Deutschen Roten Kreuz durch den Einsatz entstandenen tatsächlichen Kosten werden auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen Regelungen mit der den Einsatz anfordernden Stelle oder der zuständigen Versicherung abgerechnet.
  2. Für Einsätze der Rotkreuzgemeinschaften im Auftrag von Behörden, die nicht Einsätze im Zivil- oder Katastrophenschutz sind, wird vom Anforderer Kostenerstattung entsprechend Nr. 2 verlangt. Dies erfolgt im Rahmen eines mit dem Kostenpflichtigen abgeschlossenen Vertrages.
  3. Darüber hinaus können die Rotkreuzgemeinschaften und ihre Einsatzformationen auch weitere freiwillige Hilfeleistungen und Wachdienste erbringen. Ein Anspruch auf Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Für diese Einsätze wird vom Verursacher oder Anforderer Kostenerstattung entsprechend Nr. 2 verlangt.
  4. Auf die Kostenerstattung kann durch Beschluss des zuständigen Vorstands ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dieser Verzicht soll insbesondere dann erfolgen, wenn der Einsatz im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung einer anderen gemeinnützigen Organisation oder Aktivität geschieht.

2 Berechnungsgrundlage

Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten. Sie werden nach Maßgabe der Nrn. 3 bis 5 berechnet.

3 Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens aus der Unterkunft der Rotkreuzgemeinschaft oder Einsatzformation, bei Einsätzen aus der Alarmierung heraus mit dem Zeitpunkt der Alarmierung, und endet mit der Rückkehr dorthin. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.
  2. Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Rotkreuzangehörigen eine Kostenerstattung nach Maßgabe der anliegenden Kostentabelle1) berechnet. In diesem Kostensatz sind auch die Aufwendungen für die Verpflegung der Einsatzkräfte und deren Fahrtauslagen enthalten.
  3. Durch den Einsatz erforderlich werdende, nicht vermeidbare Verdienstausfallerstattungen oder Erstattungen fortgewährter Leistungen an Arbeitgeber ehrenamtlich tätiger Rotkreuzangehöriger werden in der entstandenen Höhe ohne weitere Zuschläge berechnet.
  4. Kosten für den Einsatz beruflich im DRK tätiger Mitarbeiter werden nach Maßgabe der entstandenen Personalkosten berechnet.

4 Fahrzeug- und Gerätekosten

Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden nach der anliegenden Kostentabelle berechnet.

5 Sachkosten

Die Sachkosten, wie Verbrauchsmaterial usw., werden in der entstandenen Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet; eine Pauschalierung ist möglich.

6 Kostenschuldner

Zur Erstattung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.

7 Entstehung und Fälligkeit

Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Beginn der kostenerstattungspflichtigen Leistungen. Er wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung fällig, wenn in dieser nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

1)
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fuedi/kostenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/11 13:05 von brodesser